Berufskosten & Pendlerabzug
Fahrkosten, Verpflegung, Berufskleidung und Weiterbildung. Im Kanton Zug sind die tatsächlichen Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort abziehbar (keine kantonale Begrenzung). ÖV-Kosten werden grundsätzlich anerkannt. Autokosten sind abzugsfähig mit Notwendigkeitsnachweis.