Zum Inhalt springen

Steuererklärung anfragen

Steuerarten

Erbschaftssteuer: Was Sie wissen sollten

SteuerartenAktualisiert:

Kurz beantwortet

Die Erbschaftssteuer wird von den Kantonen geregelt und fällt je nach Kanton unterschiedlich aus. Massgebend sind unter anderem der Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person und der Wohnsitzkanton. Da die Regelungen stark variieren, empfiehlt sich eine individuelle Prüfung durch eine Fachperson.

Kantonale Zuständigkeit

Es gibt keine gesamtschweizerische Erbschaftssteuer; die Erhebung liegt in der Kompetenz der Kantone. Entsprechend unterscheiden sich Steuerpflicht, Freibeträge und Steuersätze von Kanton zu Kanton.

Einzelne Kantone verzichten teilweise ganz auf eine Erbschaftssteuer für bestimmte Personengruppen. Prüfen Sie die Regelung des massgebenden Kantons individuell.

Diese föderale Ausgestaltung bedeutet auch, dass sich die Rechtslage im Zeitverlauf ändern kann. Es lohnt sich daher, im konkreten Erbfall stets die aktuell geltende kantonale Regelung heranzuziehen, statt sich auf allgemeine Aussagen zu verlassen.

Anders als bei der Einkommens- und Vermögenssteuer spielt bei der Erbschaftssteuer meist nicht der Wohnsitz der erbenden Person die entscheidende Rolle, sondern der letzte Wohnsitz der verstorbenen Person beziehungsweise der Lagekanton bei Liegenschaften. Dieses Vorgehen unterscheidet sich damit deutlich vom Grundprinzip der übrigen Steuerarten.

Begünstigte Personen und Verwandtschaftsgrad

In vielen Kantonen richtet sich die steuerliche Belastung nach dem Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person. Direkte Nachkommen werden häufig anders behandelt als weiter entfernte oder nicht verwandte Personen.

Auch Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner geniessen in zahlreichen Kantonen besondere Regelungen. Diese Ausgestaltung ist jedoch nicht einheitlich.

Bei nicht verwandten Personen oder bei Erbschaften an juristische Personen können abweichende Regeln gelten, etwa hinsichtlich Freibeträgen oder anwendbaren Sätzen. Auch Konkubinatspartnerinnen und -partner werden von Kanton zu Kanton unterschiedlich behandelt.

Ein anschauliches Beispiel ohne konkrete Zahlen: Während eine Zuwendung an ein eigenes Kind in vielen Kantonen begünstigt oder sogar steuerfrei behandelt wird, kann dieselbe Zuwendung an eine nicht verwandte Drittperson deutlich anders eingeordnet werden. Diese Unterscheidung zeigt, wie stark der Verwandtschaftsgrad das Ergebnis beeinflussen kann.

Beim Vorgehen im Erbfall empfiehlt es sich, frühzeitig zu klären, welcher Kanton zuständig ist, welche Fristen für allfällige Anzeigen gelten und welche Unterlagen die Steuerbehörde verlangt. Ein geordnetes Nachlassinventar erleichtert diesen Prozess erheblich.

Werden mehrere Erbinnen und Erben gleichzeitig betroffen, empfiehlt sich zudem eine frühzeitige und transparente Kommunikation untereinander, um Missverständnisse bei der Aufteilung der steuerlichen Pflichten zu vermeiden.

  • Direkte Nachkommen und Ehepartner
  • Weitere Verwandte in unterschiedlichem Grad
  • Nicht verwandte Personen und Institutionen

Verhältnis zur Schenkungssteuer

Neben der Erbschaftssteuer kennen die meisten Kantone eine Schenkungssteuer, die zu Lebzeiten erfolgende Vermögensübertragungen erfasst. Die beiden Steuern sind oft aufeinander abgestimmt.

Dies kann bei der Nachlassplanung relevant sein, insbesondere wenn frühzeitige Übertragungen erwogen werden.

Wird ein Vermögenswert bereits zu Lebzeiten übertragen, kann dies unter Umständen später bei der Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden. Eine sorgfältige Planung über mehrere Jahre hinweg sollte daher immer beide Steuerarten im Blick behalten.

Warum eine individuelle Prüfung sinnvoll ist

Aufgrund der kantonalen Unterschiede und der Vielzahl möglicher Konstellationen lässt sich die Erbschaftssteuer nicht pauschal beurteilen. Wohnsitz der verstorbenen Person, Verwandtschaftsgrad und Art der Vermögenswerte spielen eine Rolle.

Lassen Sie Ihre konkrete Situation von einer Fachperson prüfen, insbesondere bei grösseren Nachlässen oder wenn mehrere Kantone betroffen sind.

Typische Fehler im Zusammenhang mit der Erbschaftssteuer

Ein häufiger Fehler besteht darin, sich auf die Regelung eines anderen Kantons oder auf allgemeine Aussagen aus dem Bekanntenkreis zu verlassen, ohne die konkret massgebende kantonale Regelung zu prüfen. Da die Ausgestaltung stark variiert, kann dies zu falschen Erwartungen führen.

Auch das Vorgehen bei Schenkungen zu Lebzeiten wird gelegentlich unterschätzt: Wer frühzeitig Vermögen überträgt, ohne die Wechselwirkung mit einer späteren Erbschaftssteuer zu bedenken, kann sich damit ungewollt Nachteile einhandeln. Eine Abstimmung zwischen Schenkungs- und Nachlassplanung ist deshalb sinnvoll.

Zudem wird die Bedeutung eines vollständigen Nachlassinventars oft unterschätzt. Fehlen wichtige Unterlagen zu Vermögenswerten, Schulden oder früheren Zuwendungen, kann dies die Abwicklung verzögern und zu Unsicherheiten bei der Veranlagung führen.

Erbschaften mit internationalem Bezug

Befinden sich Vermögenswerte im Ausland oder hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nicht in der Schweiz, können zusätzlich ausländisches Erbrecht und allfällige Staatsverträge relevant werden.

Solche Konstellationen sind regelmässig komplex, weshalb eine frühzeitige Abklärung mit einer Fachperson empfehlenswert ist, um Doppelbelastungen oder Missverständnisse zu vermeiden.

Auch die Zuständigkeit für die Nachlassabwicklung selbst kann bei internationalen Sachverhalten unklar sein, etwa wenn Liegenschaften in mehreren Ländern liegen oder mehrere Rechtsordnungen gleichzeitig Anspruch auf eine Regelung erheben. Ein koordiniertes Vorgehen zwischen den beteiligten Fachpersonen ist in solchen Fällen besonders wichtig.

Das sollten Sie prüfen

  • Massgebenden Kanton und dessen Regelung bestimmen
  • Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person klären
  • Nachlassinventar erstellen
  • Allfällige Schenkungen der Vergangenheit dokumentieren
  • Testament und Erbvertrag prüfen lassen
  • Bei Unsicherheit frühzeitig eine Fachperson beiziehen

Häufige Fragen

Quellen

Allgemeine Information, keine individuelle Steuerberatung. Stand: August 2026. Massgebend sind die aktuelle Wegleitung Ihres Kantons und die offiziellen Angaben der Steuerbehörden.

Lieber ausfüllen lassen statt selbst recherchieren?

Schildern Sie uns Ihre Situation – kostenlos und unverbindlich.

Zum Anfrageformular

Ihre Steuererklärung in guten Händen

Schildern Sie uns Ihre Situation im Anfrageformular – kostenlos und unverbindlich.

Steuererklärung anfragen