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Lebenssituationen

Steuern für Ehepaare und Familien

LebenssituationenAktualisiert:

Kurz beantwortet

Ehepaare werden in der Schweiz gemeinsam veranlagt und müssen ihre Einkommen und Vermögen in einer Steuererklärung deklarieren. Familien mit Kindern können zusätzliche Abzüge nutzen, etwa für Kinderbetreuung. Die genaue Ausgestaltung unterscheidet sich je nach Kanton. Auch das Zusammenleben ohne Trauschein, eingetragene Partnerschaften oder das Zusammenwohnen mit Konkubinatspartnern werfen eigene Fragen auf, die sich von der klassischen Familienbesteuerung unterscheiden. Wer sich frühzeitig mit den relevanten Formularen und Abzügen vertraut macht, kann die Steuererklärung als Familie effizienter und vollständiger ausfüllen.

Gemeinsame Veranlagung von Ehepaaren

Verheiratete Personen, die in ungetrennter Ehe leben, werden steuerlich als eine Einheit betrachtet und reichen eine gemeinsame Steuererklärung ein. Beide Einkommen und das gesamte Vermögen werden zusammengerechnet.

Diese gemeinsame Veranlagung kann je nach Einkommenskonstellation unterschiedliche Auswirkungen haben. Manche Kantone kennen besondere Tarife oder Abzüge, um Doppelverdienerpaare zu entlasten.

Massgebend für die gemeinsame Veranlagung ist der Zivilstand am Ende der Steuerperiode. Leben Ehepartnerinnen und Ehepartner rechtlich und tatsächlich getrennt, entfällt die gemeinsame Veranlagung, auch wenn die Ehe formell noch besteht.

Eingetragene Partnerschaften werden steuerlich weitgehend wie Ehen behandelt und unterliegen denselben Grundsätzen der gemeinsamen Veranlagung. Konkubinatspaare hingegen werden weiterhin einzeln veranlagt, auch wenn sie einen gemeinsamen Haushalt führen und gemeinsame Kinder haben.

Heirat, Trennung und Scheidung

Im Jahr der Heirat werden die Ehepartner rückwirkend für das ganze Jahr gemeinsam besteuert. Bei einer Trennung oder Scheidung erfolgt die Veranlagung ab dem betreffenden Steuerjahr wieder getrennt.

Diese Übergänge können administrativ anspruchsvoll sein, insbesondere wenn Unterhaltszahlungen oder gemeinsames Vermögen aufzuteilen sind. Informieren Sie sich frühzeitig über die Formulare, die in diesen Situationen nötig sind.

Bei einer Scheidung stellt sich häufig auch die Frage, wie eine allfällige Liegenschaft, gemeinsame Konten oder Vorsorgeguthaben aufzuteilen sind. Solche Vermögensübertragungen können steuerliche Folgen haben, weshalb eine sorgfältige Prüfung der Unterlagen sinnvoll ist.

Auch der Todesfall eines Ehepartners führt zu einer Änderung der Veranlagung: Ab dem Todeszeitpunkt wird die überlebende Person wieder einzeln besteuert. Erbschaftsrechtliche Fragen sind davon grundsätzlich getrennt zu betrachten und unterliegen eigenen kantonalen Regeln.

Abzüge für Familien mit Kindern

Familien können verschiedene kindbezogene Abzüge geltend machen, etwa für Kinderbetreuung durch Dritte oder für den Unterhalt minderjähriger oder in Ausbildung stehender Kinder.

Die Höhe der jeweiligen Abzüge wird jährlich festgelegt und kann kantonal unterschiedlich ausfallen. Prüfen Sie die aktuelle Wegleitung Ihres Kantons, um die für Sie zutreffenden Beträge zu ermitteln.

Neben den klassischen Kinderabzügen kennen manche Kantone auch einen Elterntarif oder besondere Vergünstigungen für Familien mit mehreren Kindern. Auch Beiträge an die Ausbildung volljähriger Kinder können unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Wer Kinder in unterschiedlichen Konstellationen betreut, etwa im Rahmen einer geteilten Obhut nach einer Trennung, sollte klären, welcher Elternteil welche Abzüge geltend machen kann. Hier ist eine klare Absprache zwischen den Eltern hilfreich, um Doppelabzüge oder Lücken zu vermeiden.

  • Abzug für Kinderbetreuungskosten durch Dritte
  • Kinderabzug für minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder
  • Versicherungsprämien für die ganze Familie
  • Unterstützungsabzug bei bedürftigen Angehörigen

Formulare und Belege für Familien

Für Familien kommen oft zusätzliche Formulare hinzu, etwa zu Kinderbetreuungskosten oder Unterhaltsbeiträgen. Es lohnt sich, diese Unterlagen während des Jahres laufend zu sammeln.

Bei komplexeren familiären Situationen, etwa mit Kindern aus früheren Beziehungen oder grenzüberschreitenden Unterhaltszahlungen, kann die Prüfung durch eine Fachperson sinnvoll sein.

Reichen Ehepaare ihre Steuererklärung elektronisch ein, sind Angaben zu Kindern und familienbezogenen Abzügen häufig in separaten Beiblättern zu erfassen. Ein Abgleich mit den Vorjahresunterlagen hilft, keine relevanten Positionen zu vergessen.

Konkubinat und Alleinerziehende

Paare, die ohne Trauschein zusammenleben, werden steuerlich als zwei selbstständige Personen behandelt und reichen je eine eigene Steuererklärung ein. Gemeinsame Kinder, gemeinsames Vermögen oder ein gemeinsam bewohntes Eigenheim müssen entsprechend zwischen den Partnern aufgeteilt werden.

Alleinerziehende können je nach Kanton von einem besonderen Tarif oder zusätzlichen Abzügen profitieren, sofern sie mit ihren Kindern im gleichen Haushalt leben und für deren Unterhalt hauptsächlich aufkommen. Massgebend sind dabei die konkreten Lebensverhältnisse und nicht allein der Zivilstand.

Wird für gemeinsame Kinder Unterhalt bezahlt, ist zu unterscheiden, ob es sich um Beiträge an den anderen Elternteil oder direkt an das Kind handelt, da dies die steuerliche Behandlung als Einkommen oder Abzug beeinflusst.

Auch wenn ein Konkubinatspaar ein gemeinsames Eigenheim besitzt, müssen Eigenmietwert, Schuldzinsen und Unterhaltskosten grundsätzlich nach dem jeweiligen Miteigentumsanteil auf die beiden Personen aufgeteilt werden. Eine klare vertragliche Regelung erleichtert hier die korrekte Deklaration in beiden Steuererklärungen.

Das sollten Sie bereithalten

  • Lohnausweise beider Ehepartner
  • Belege zu Kinderbetreuungskosten
  • Nachweise zu Unterhalts- oder Alimentenzahlungen
  • Versicherungsprämienbescheinigungen für die Familie
  • Bescheinigungen zu Ausbildung oder Lehre der Kinder
  • Unterlagen zum gemeinsamen Vermögen und den Schulden

Häufige Fragen

Quellen

Allgemeine Information, keine individuelle Steuerberatung. Stand: August 2026. Massgebend sind die aktuelle Wegleitung Ihres Kantons und die offiziellen Angaben der Steuerbehörden.

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