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Abzüge

Kinderbetreuungskosten und Familienabzüge

AbzügeAktualisiert:

Kurz beantwortet

Kosten für die Betreuung von Kindern durch Dritte können Eltern bis zu einem jährlich festgelegten Höchstbetrag pro Kind abziehen, sofern die Betreuung im Zusammenhang mit Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit steht. Zusätzlich bestehen allgemeine Kinderabzüge, die unabhängig von den effektiven Betreuungskosten gewährt werden. Die genauen Voraussetzungen und Beträge sind der Wegleitung Ihres Kantons zu entnehmen. Eine lückenlose Dokumentation der Betreuungsverhältnisse erleichtert die Veranlagung und beugt Rückfragen vor.

Voraussetzungen für den Betreuungsabzug

Der Abzug für Kinderbetreuungskosten steht Eltern zu, deren Kinder das für den Abzug massgebende Alter noch nicht überschritten haben und die durch Dritte betreut werden, weil beide Elternteile erwerbstätig sind, eine Ausbildung absolvieren oder aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst betreuen können.

Als Drittbetreuung gelten etwa Kindertagesstätten, Tagesfamilien oder auch Betreuung durch Verwandte, sofern diese entschädigt wird und entsprechend deklariert ist.

Bei alleinerziehenden Personen genügt bereits die eigene Erwerbstätigkeit oder Ausbildung als Voraussetzung, während bei Paaren in der Regel beide Elternteile die entsprechende Bedingung erfüllen müssen. Ein häufiger Fehler ist, den Abzug geltend zu machen, obwohl ein Elternteil nicht erwerbstätig ist und die Betreuung somit auch privat organisiert werden könnte.

  • Kindertagesstätte oder Krippe
  • Tagesfamilie oder Tagesmutter
  • Hort oder schulische Tagesstrukturen
  • Entschädigte Betreuung durch Verwandte

Allgemeiner Kinderabzug

Neben dem Betreuungsabzug besteht ein allgemeiner Kinderabzug, der unabhängig von effektiven Betreuungskosten gewährt wird, solange Sie für den Unterhalt des Kindes hauptsächlich aufkommen. Dieser Abzug wird jährlich festgelegt und unterscheidet sich zwischen Bund und Kantonen.

Bei getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern wird der Kinderabzug in der Regel demjenigen Elternteil gewährt, der die elterliche Sorge oder Obhut innehat beziehungsweise den überwiegenden Unterhalt leistet.

Nachweis der Betreuungskosten

Für den Betreuungsabzug benötigen Sie Rechnungen oder Bestätigungen der Betreuungseinrichtung beziehungsweise der betreuenden Person mit Angabe der bezahlten Beträge und des betreuten Kindes.

Bei familieninterner Betreuung ist zusätzlich zu belegen, dass diese effektiv entschädigt und als Einkommen deklariert wurde, damit die Steuerverwaltung den Abzug anerkennt.

Es empfiehlt sich, die Belege pro Kind und Betreuungsform getrennt abzulegen, insbesondere wenn mehrere Betreuungsformen kombiniert werden, etwa Kita an einzelnen Tagen und Tagesfamilie an anderen. So lässt sich die Gesamtsumme am Jahresende einfach nachvollziehen.

Besonderheiten bei getrennten Eltern

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge mit alternierender Obhut kann die Aufteilung von Kinder- und Betreuungsabzügen zwischen den Elternteilen unterschiedlich geregelt sein. Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse und die kantonale Praxis.

Es empfiehlt sich, Unterhaltsvereinbarungen und Betreuungsanteile klar und vollständig zu dokumentieren, um Rückfragen der Steuerverwaltung einfach beantworten zu können.

Auch wenn Kinder überwiegend bei einem Elternteil leben, aber gelegentlich vom anderen Elternteil betreut werden, kann sich die Frage stellen, wer die entsprechenden Betreuungskosten geltend machen darf. Massgebend ist in der Regel, wer die Kosten tatsächlich getragen hat und wessen Erwerbstätigkeit die Betreuung notwendig gemacht hat.

Mehrere Kinder und unterschiedliche Betreuungsformen

Haben Sie mehrere Kinder, die unterschiedlich betreut werden, etwa ein jüngeres Kind in der Kita und ein älteres im Hort, sollten Sie die Kosten pro Kind getrennt ausweisen. So lässt sich der Höchstbetrag je Kind korrekt anwenden und die Steuererklärung bleibt nachvollziehbar.

Ändert sich die Betreuungssituation im Laufe des Jahres, etwa durch einen Kita-Wechsel oder den Eintritt in die Schule, empfiehlt es sich, die Belege chronologisch abzulegen, damit die Gesamtkosten am Jahresende einfach zusammengestellt werden können.

Abgrenzung zu anderen Abzügen

Der Betreuungsabzug ist von allgemeinen Kinderkosten wie Kleidung, Freizeitaktivitäten oder Nachhilfe zu unterscheiden, die grundsätzlich nicht separat abzugsfähig sind, sondern durch den allgemeinen Kinderabzug abgegolten gelten.

Auch Verpflegungskosten während der Betreuungszeit, etwa das Mittagessen im Hort, können je nach Kanton unterschiedlich behandelt werden. Prüfen Sie in Zweifelsfällen, ob solche Nebenkosten in der Rechnung der Betreuungseinrichtung enthalten und entsprechend mitzudeklarieren sind.

Ferienbetreuung und weitere Sonderfälle

Während der Schulferien organisieren viele Eltern zusätzliche Betreuung, etwa durch Ferienlager, Sportcamps oder erweiterte Tagesstrukturen. Ob solche Angebote als abzugsfähige Drittbetreuung gelten, hängt davon ab, ob der Betreuungszweck oder eher der Freizeit- und Erlebnischarakter im Vordergrund steht.

Bei Patchwork-Familien oder wechselnden Wohnsituationen der Kinder empfiehlt es sich, die Betreuungskosten klar den jeweiligen Zeiträumen und dem tragenden Elternteil zuzuordnen, damit die Steuererklärung beider Haushalte konsistent bleibt. Ein kurzer schriftlicher Austausch zwischen den Haushalten am Jahresende kann helfen, Doppelabzüge oder vergessene Kosten frühzeitig zu erkennen und die Steuererklärungen beider Elternteile aufeinander abzustimmen.

Das sollten Sie bereithalten

  • Rechnungen der Kindertagesstätte oder Tagesfamilie
  • Nachweis der Erwerbstätigkeit oder Ausbildung beider Elternteile
  • Bestätigung bei familieninterner, entschädigter Betreuung
  • Angaben zur elterlichen Sorge und Obhut
  • Unterhaltsvereinbarung bei getrennten Eltern

Häufige Fragen

Quellen

Allgemeine Information, keine individuelle Steuerberatung. Stand: August 2026. Massgebend sind die aktuelle Wegleitung Ihres Kantons und die offiziellen Angaben der Steuerbehörden.

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