AbzügeAktualisiert:
Kurz beantwortet
Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen können Sie bis zu einem jährlich festgelegten Höchstbetrag als Abzug geltend machen. Voraussetzung ist in der Regel ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit oder eine anerkannte Umschulung. Erstausbildungen bis zu einem bestimmten Abschluss gelten unter Umständen als bereits abgegolten und sind nicht zusätzlich abziehbar. Eine sorgfältige Dokumentation von Kursinhalt und beruflichem Bezug erleichtert die Anerkennung durch die Steuerverwaltung.
Welche Weiterbildungen sind abzugsfähig?
Abzugsfähig sind grundsätzlich Kosten für die berufsorientierte Aus- und Weiterbildung, unabhängig davon, ob diese in direktem Zusammenhang mit der aktuellen Tätigkeit steht. Auch Umschulungen, die einen Berufswechsel ermöglichen, können anerkannt werden.
Nicht abziehbar sind in der Regel Kosten der Erstausbildung bis zu einem ersten Abschluss auf Sekundarstufe II, da diese als Teil der allgemeinen Ausbildung gelten. Es gibt jedoch Ausnahmen, weshalb sich ein Blick in die kantonale Praxis lohnt.
Ein Beispiel für eine typische Abgrenzungsfrage ist der berufsbegleitende Besuch einer höheren Fachschule nach abgeschlossener Lehre: Diese Weiterbildung baut in der Regel auf einem ersten Abschluss auf und gilt damit meist als abzugsfähig, während ein paralleles Erststudium ohne vorherigen Abschluss anders beurteilt werden kann.
- Kursgebühren und Prüfungsgebühren
- Fachliteratur und Lernmaterial
- Reise- und Unterkunftskosten am Kursort
- Umschulungskosten bei Berufswechsel
Höchstbetrag und Nachweis
Für den Abzug gilt ein Maximalbetrag, der jährlich festgelegt wird. Dieser deckt in der Regel sämtliche Ausbildungskosten innerhalb eines Steuerjahres ab.
Als Nachweis dienen Rechnungen der Bildungsinstitution, Zahlungsbelege sowie allenfalls eine Bestätigung des Arbeitgebers, sofern dieser einen Teil der Kosten übernimmt.
Bewahren Sie zusätzlich Kursbeschreibungen oder Ausschreibungen auf, aus denen der Inhalt und die Zielgruppe der Weiterbildung hervorgehen. Diese Unterlagen helfen, den beruflichen Bezug im Zweifelsfall gegenüber der Steuerverwaltung zu belegen.
Beteiligung des Arbeitgebers
Übernimmt Ihr Arbeitgeber die Weiterbildungskosten ganz oder teilweise, können Sie nur den selbst getragenen Anteil abziehen. Auf dem Lohnausweis ist ersichtlich, welche Beträge der Arbeitgeber übernommen hat.
Bei Rückzahlungsverpflichtungen, etwa wenn Sie das Unternehmen kurz nach der Weiterbildung verlassen, kann sich die steuerliche Behandlung im Einzelfall unterscheiden. Eine Fachperson kann solche Konstellationen beurteilen.
Stipendien oder Ausbildungsbeiträge von Dritten, etwa von Stiftungen oder öffentlichen Institutionen, sind ebenfalls von den selbst getragenen Kosten abzuziehen. Nur der Betrag, den Sie tatsächlich selbst finanziert haben, ist als Abzug zulässig, weshalb eine übersichtliche Aufstellung aller Finanzierungsquellen sinnvoll ist.
Berufsbegleitende Weiterbildung neben einer Anstellung
Wer neben einer bestehenden Anstellung eine mehrjährige Weiterbildung absolviert, etwa an einer Fachhochschule oder im Rahmen eines eidgenössischen Fachausweises, sollte die Kosten pro Steuerjahr getrennt erfassen, auch wenn die Ausbildung insgesamt über mehrere Jahre dauert. So lässt sich der jährliche Höchstbetrag korrekt ausschöpfen.
Reduziert sich während der Weiterbildung das Arbeitspensum, wirkt sich dies zwar auf das Erwerbseinkommen aus, ändert aber grundsätzlich nichts an der Abzugsfähigkeit der Ausbildungskosten, sofern der berufliche Bezug weiterhin gegeben ist.
Abgrenzung zur Erstausbildung
Die Abgrenzung zwischen abzugsfähiger Weiterbildung und nicht abziehbarer Erstausbildung ist nicht immer eindeutig. Massgebend ist unter anderem, ob bereits ein erster Abschluss vorliegt und ob die neue Ausbildung darauf aufbaut.
Bei Unsicherheiten, insbesondere bei längeren oder kostenintensiven Ausbildungsgängen, empfiehlt sich die Prüfung durch eine Fachperson oder eine Voranfrage bei der zuständigen Steuerverwaltung.
Typische Fehler bei der Deklaration
Ein häufiger Fehler ist, sämtliche Reisekosten rund um eine Weiterbildung pauschal geltend zu machen, ohne zwischen beruflich notwendigen Fahrten zum Kursort und privaten Zusatzaufwendungen zu unterscheiden. Nur die tatsächlich kursbezogenen Auslagen sind abzugsfähig.
Ebenfalls wird oft vergessen, Arbeitgeberbeiträge korrekt gegenzurechnen, was zu überhöhten und in der Folge korrigierten Abzügen führt. Prüfen Sie deshalb vor dem Einreichen nochmals, welcher Anteil der Kosten effektiv bei Ihnen verblieben ist.
Digitale Lernformate und Fernstudien
Auch Online-Kurse, Fernstudien oder digitale Lernplattformen können als Weiterbildungskosten anerkannt werden, sofern der berufliche Bezug gegeben ist und die Kosten tatsächlich angefallen sind. Massgebend ist nicht die Form des Unterrichts, sondern der Inhalt und Zweck der Weiterbildung.
Bei Abonnements für Lernplattformen, die über einen längeren Zeitraum genutzt werden, sollten Sie den anteiligen beruflichen Nutzen dokumentieren, insbesondere wenn die Plattform auch privat genutzt werden könnte. Eine kurze Notiz zu den absolvierten Kursen erleichtert die spätere Nachvollziehbarkeit. Auch Zertifikate oder Teilnahmebestätigungen, die viele Plattformen nach Abschluss eines Kurses ausstellen, sind als zusätzlicher Nachweis hilfreich und sollten zusammen mit der Zahlungsbestätigung aufbewahrt werden. So bleibt der berufliche Zweck der Weiterbildung auch Jahre später jederzeit nachvollziehbar.
Das sollten Sie bereithalten
- Rechnungen und Zahlungsbelege der Bildungsinstitution
- Kursbestätigung oder Diplomkopie
- Angaben zu allfälligen Arbeitgeberbeiträgen
- Nachweis von Reise- und Unterkunftskosten
- Belege für Lernmaterial und Fachliteratur
Häufige Fragen
Quellen
Allgemeine Information, keine individuelle Steuerberatung. Stand: August 2026. Massgebend sind die aktuelle Wegleitung Ihres Kantons und die offiziellen Angaben der Steuerbehörden.
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