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Abzüge

Krankheitskosten und Versicherungsprämien absetzen

AbzügeAktualisiert:

Kurz beantwortet

Krankenkassenprämien und weitere Versicherungsprämien können im Rahmen des jährlich festgelegten Versicherungsabzugs geltend gemacht werden. Selbst getragene Krankheits- und Unfallkosten sind zusätzlich abzugsfähig, sofern sie einen bestimmten Anteil des Nettoeinkommens übersteigen. Wichtig ist, dass nur tatsächlich selbst bezahlte und nicht durch Versicherungen gedeckte Kosten berücksichtigt werden. Eine geordnete Sammlung der Belege über das ganze Jahr erleichtert die Berechnung des abzugsfähigen Anteils erheblich.

Der allgemeine Versicherungsabzug

Prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie für Unfall- und bestimmte Lebensversicherungen können bis zu einem jährlich festgelegten Höchstbetrag abgezogen werden. Dieser Pauschalabzug wird unabhängig von den tatsächlich bezahlten Prämien gewährt, sofern diese den Höchstbetrag erreichen oder übersteigen.

Der Abzug unterscheidet sich je nach Zivilstand und Kinderzahl sowie zwischen der direkten Bundessteuer und den kantonalen Steuern. Die genaue Höhe entnehmen Sie der aktuellen Wegleitung.

Selbst getragene Krankheitskosten

Kosten, die Sie selbst tragen müssen, etwa Franchise, Selbstbehalt, Zahnarztkosten oder nicht versicherte Behandlungen, können als Krankheitskosten abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Gesamtkosten einen bestimmten Selbstbehalt in Prozent des Nettoeinkommens übersteigen.

Nur der Betrag, der diesen Selbstbehalt übersteigt, ist effektiv abzugsfähig. Es lohnt sich deshalb, sämtliche Krankheitskosten eines Jahres systematisch zu sammeln.

Gehen Sie dabei am besten so vor: Legen Sie zu Jahresbeginn eine Sammelmappe oder einen digitalen Ordner an, in dem Sie sämtliche Arzt-, Zahnarzt- und Apothekenrechnungen laufend ablegen. Am Jahresende addieren Sie die Beträge und ziehen bereits erhaltene Rückerstattungen der Krankenkasse ab, bevor Sie den Betrag in die Steuererklärung übertragen.

  • Franchise und Selbstbehalt der Krankenkasse
  • Zahnarztkosten ohne Versicherungsdeckung
  • Brillen, Kontaktlinsen und Hörgeräte
  • Kosten für Therapien und Medikamente
  • Pflege- und Betreuungskosten bei Krankheit

Nachweis und Abgrenzung

Als Nachweis dienen Rechnungen und Zahlungsbelege sowie die Jahresabrechnung der Krankenkasse, aus der Franchise und Selbstbehalt ersichtlich sind. Bereits durch Zusatzversicherungen gedeckte Kosten dürfen nicht zusätzlich abgezogen werden.

Bei chronischen Erkrankungen oder Behinderungen können unter Umständen zusätzliche behinderungsbedingte Kosten abzugsfähig sein, die von den allgemeinen Krankheitskosten zu unterscheiden sind.

Zusammenhang mit Prämienverbilligung

Wer eine individuelle Prämienverbilligung erhält, kann trotzdem nur die tatsächlich selbst bezahlten Prämien abziehen. Die Verbilligung mindert die abzugsfähigen Kosten entsprechend.

Bei Unsicherheiten, insbesondere bei hohen Krankheitskosten über mehrere Jahre, kann eine Fachperson helfen, die Berechnung nachzuvollziehen und allfällige Abzüge vollständig geltend zu machen.

Typische Fehler bei der Deklaration

Ein häufiger Fehler ist, Kosten anzugeben, die bereits über die Grund- oder Zusatzversicherung erstattet wurden. Vergleichen Sie deshalb Ihre Rechnungen stets mit den Abrechnungen der Krankenkasse, bevor Sie die Beträge in die Steuererklärung übernehmen.

Ebenso wird oft übersehen, dass reine Vorsorge- oder Wellnessleistungen ohne ärztliche Verordnung nicht als Krankheitskosten gelten. Bewahren Sie in Zweifelsfällen die ärztliche Verordnung zusammen mit der Rechnung auf, um den medizinischen Zweck jederzeit klar belegen zu können.

Krankheitskosten für Familienmitglieder

Tragen Sie Krankheitskosten für Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder, können diese üblicherweise zusammen mit Ihren eigenen Kosten geltend gemacht werden, sofern die gesamte Familie in derselben Steuererklärung veranlagt wird. Massgebend ist auch hier, dass die Kosten effektiv selbst getragen und nicht von einer Versicherung erstattet wurden.

Bei volljährigen Kindern in Ausbildung oder bei unterstützten Angehörigen ausserhalb des eigenen Haushalts ist zu prüfen, ob die Kosten über den allgemeinen Unterstützungsabzug oder separat als Krankheitskosten zu deklarieren sind. Die kantonale Praxis kann hier unterschiedlich ausfallen.

Kosten über mehrere Jahre im Blick behalten

Da der Abzug erst greift, wenn die Kosten den festgelegten Selbstbehalt übersteigen, lohnt es sich bei planbaren Behandlungen, etwa einer Zahnsanierung, zu prüfen, ob eine Bündelung der Kosten in einem einzigen Steuerjahr sinnvoller ist als eine Verteilung über mehrere Jahre.

Ein solcher Vergleich ist besonders dann hilfreich, wenn die jährlichen Krankheitskosten sonst regelmässig unterhalb des Selbstbehalts liegen und der Abzug dadurch ganz entfallen würde.

Alternative und komplementäre Behandlungsformen

Kosten für Behandlungen aus dem Bereich der Komplementärmedizin können abzugsfähig sein, wenn die Methode und die behandelnde Person von der zuständigen Stelle anerkannt sind und die Behandlung einen medizinischen Zweck verfolgt. Rein präventive oder allgemein wohltuende Anwendungen ohne konkreten Krankheitsbezug werden dagegen meist nicht anerkannt.

Es empfiehlt sich, sich vorab bei der Krankenkasse oder der Steuerverwaltung zu informieren, welche Anerkennungen für die jeweilige Therapieform verlangt werden, damit die entsprechenden Rechnungen später ohne Probleme berücksichtigt werden können. Eine ärztliche Überweisung oder Empfehlung erleichtert in solchen Fällen zusätzlich die Anerkennung des medizinischen Zwecks.

Das sollten Sie prüfen

  • Jahresabrechnung der Krankenkasse mit Franchise und Selbstbehalt
  • Rechnungen für Zahnarzt- und Brillenkosten
  • Belege für Therapien und nicht gedeckte Medikamente
  • Bestätigung einer allfälligen Prämienverbilligung
  • Zusammenstellung sämtlicher Krankheitskosten des Jahres
  • Prämienrechnungen der obligatorischen und weiterer Versicherungen

Häufige Fragen

Quellen

Allgemeine Information, keine individuelle Steuerberatung. Stand: August 2026. Massgebend sind die aktuelle Wegleitung Ihres Kantons und die offiziellen Angaben der Steuerbehörden.

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