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Lebenssituationen

Steuern für Selbstständigerwerbende

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Kurz beantwortet

Selbstständigerwerbende deklarieren ihr Geschäftseinkommen und -vermögen zusätzlich zu allfälligem übrigem Einkommen in der Steuererklärung. Massgebend sind Buchhaltung oder Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben. Da die individuelle Ausgestaltung stark variiert, ist eine Prüfung durch eine Fachperson empfehlenswert. Das gilt insbesondere für Fragen der Rechtsform, der Sozialversicherungen und der Abgrenzung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen, die je nach Branche und Unternehmensgrösse sehr unterschiedlich ausfallen können.

Geschäftseinkommen deklarieren

Wer selbstständig erwerbstätig ist, muss den erzielten Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit in der Steuererklärung angeben. Grundlage bildet in der Regel die Buchhaltung oder, bei einfacheren Verhältnissen, eine Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben.

Neben dem Gewinn ist auch das Geschäftsvermögen, etwa Maschinen, Fahrzeuge oder Warenlager, zu deklarieren. Die Bewertung erfolgt nach den geltenden steuerlichen Regeln und kann je nach Vermögensart unterschiedlich ausfallen.

Massgebend für die Frage, ob überhaupt eine selbstständige Erwerbstätigkeit im steuerlichen Sinn vorliegt, ist unter anderem, ob eine Tätigkeit auf eigenes Risiko, unter eigenem Namen und mit dem Einsatz von Arbeit und Kapital ausgeübt wird. Diese Abgrenzung ist besonders bei nebenberuflicher Tätigkeit oder Auftragsverhältnissen mit einzelnen Kunden nicht immer eindeutig.

Wird eine Einzelfirma geführt, gilt das gesamte Geschäftsvermögen steuerlich als Vermögen der Inhaberin oder des Inhabers. Bei einer Kapitalgesellschaft hingegen wird zwischen dem Vermögen der Gesellschaft und dem privaten Vermögen der beteiligten Personen unterschieden, was zu einer anderen steuerlichen Behandlung führt.

Abzugsfähige Geschäftskosten

Kosten, die für die Erzielung des Geschäftseinkommens notwendig sind, können vom Gewinn abgezogen werden. Dazu gehören etwa Miete für Geschäftsräume, Material, Löhne von Angestellten oder Abschreibungen auf Geschäftsvermögen.

Eine saubere und nachvollziehbare Buchführung erleichtert nicht nur die Steuererklärung, sondern schafft auch Klarheit gegenüber der Steuerverwaltung. Bewahren Sie sämtliche Belege geordnet auf.

Auch private Nutzungsanteile, etwa bei einem gemischt genutzten Fahrzeug oder einem Arbeitszimmer zu Hause, müssen sachgerecht ausgeschieden werden. Nur der geschäftlich begründete Anteil der jeweiligen Kosten ist grundsätzlich abzugsfähig.

Bei grösseren Investitionen stellt sich zudem die Frage, ob diese sofort als Aufwand verbucht oder über mehrere Jahre abgeschrieben werden müssen. Die geltenden Abschreibungssätze sind für verschiedene Vermögensarten unterschiedlich geregelt.

  • Miete und Nebenkosten für Geschäftsräume
  • Material- und Wareneinkauf
  • Löhne und Sozialabgaben für Angestellte
  • Abschreibungen auf Geschäftsvermögen
  • Fahrzeug- und Reisekosten für geschäftliche Zwecke

AHV-Beiträge und Sozialversicherungen

Selbstständigerwerbende sind für ihre eigenen AHV-Beiträge verantwortlich und müssen sich bei der zuständigen Ausgleichskasse anmelden. Die Beiträge richten sich nach dem erzielten Erwerbseinkommen.

Im Unterschied zu Angestellten besteht für Selbstständigerwerbende keine obligatorische Pensionskassenversicherung. Eine freiwillige Vorsorge über die Säule 3a oder weitere Instrumente kann sinnvoll sein und sollte individuell geprüft werden.

Die AHV-Beiträge werden in der Regel provisorisch anhand des zuletzt bekannten Einkommens erhoben und später aufgrund der definitiven Steuerveranlagung angepasst. Grössere Einkommensschwankungen können deshalb zu Nach- oder Rückzahlungen führen, worauf finanziell vorausschauend geplant werden sollte.

Wer zusätzlich eine Erwerbsausfall- oder Krankentaggeldversicherung abschliessen möchte, muss dies als Selbstständigerwerbende oder Selbstständigerwerbender selbst organisieren, da hierfür kein automatischer Schutz über einen Arbeitgeber besteht. Auch dies kann sich auf die Steuererklärung auswirken, etwa über abzugsfähige Prämien.

Besonderheiten und individuelle Prüfung

Die steuerliche Behandlung von Selbstständigerwerbenden hängt stark von der Rechtsform, der Branche und der konkreten Ausgestaltung des Geschäfts ab. Themen wie Kapitaleinlagen, Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft oder Betriebsaufgabe haben eigene steuerliche Folgen.

Aufgrund dieser Komplexität empfiehlt sich bei Selbstständigkeit häufig die Prüfung durch eine Fachperson, insbesondere bei wesentlichen Veränderungen im Geschäft oder bei grösserem Geschäftsvermögen.

Auch beim Übergang von einer nebenberuflichen zu einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit oder umgekehrt können sich steuerliche Rahmenbedingungen ändern. Eine frühzeitige Klärung mit der Steuerverwaltung oder einer Fachperson hilft, spätere Überraschungen zu vermeiden.

Mehrwertsteuer und weitere unternehmerische Pflichten

Neben der Einkommens- und Vermögenssteuer können für Selbstständigerwerbende weitere Pflichten hinzukommen, etwa die Abrechnung der Mehrwertsteuer, sobald ein bestimmter Umsatz erreicht wird. Diese Pflicht ist unabhängig von der direkten Steuerveranlagung zu beurteilen.

Je nach Tätigkeit können zudem branchenspezifische Bewilligungen, Versicherungen oder Meldepflichten bestehen. Auch wenn diese nicht direkt die Steuererklärung betreffen, wirken sie sich häufig auf die Kostenstruktur und damit indirekt auf das steuerbare Einkommen aus.

Wird das Geschäft gemeinsam mit einer Partnerin, einem Partner oder in einer einfachen Gesellschaft geführt, sind die Einkünfte und Vermögenswerte entsprechend dem vereinbarten Anteil auf die beteiligten Personen aufzuteilen und einzeln zu deklarieren.

Das sollten Sie bereithalten

  • Buchhaltung oder Aufstellung von Einnahmen und Ausgaben
  • Belege zu Geschäftskosten und Investitionen
  • Übersicht über Geschäftsvermögen und Schulden
  • Bestätigungen der AHV-Ausgleichskasse
  • Angaben zu allfälligen Angestellten und Löhnen
  • Unterlagen zur Rechtsform des Unternehmens

Häufige Fragen

Quellen

Allgemeine Information, keine individuelle Steuerberatung. Stand: August 2026. Massgebend sind die aktuelle Wegleitung Ihres Kantons und die offiziellen Angaben der Steuerbehörden.

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