SteuerartenAktualisiert:
Kurz beantwortet
Die Verrechnungssteuer wird an der Quelle auf bestimmten Kapitalerträgen, etwa Zinsen und Dividenden, erhoben. Sie soll die korrekte Deklaration von Erträgen sicherstellen. Bei vollständiger und fristgerechter Deklaration kann die Verrechnungssteuer zurückgefordert werden.
Zweck der Verrechnungssteuer
Die Verrechnungssteuer wird direkt beim Schuldner der steuerbaren Leistung, etwa einer Bank oder einer Gesellschaft, erhoben und an die Eidgenössische Steuerverwaltung abgeliefert.
Sie dient als Sicherungsinstrument: Wer Erträge korrekt deklariert, kann die einbehaltene Steuer zurückfordern. Wer dies unterlässt, verliert den Anspruch auf Rückerstattung.
Dieses Prinzip soll einen Anreiz zur vollständigen Deklaration von Kapitalerträgen schaffen. Für steuerehrliche Personen ist die Verrechnungssteuer daher in der Regel ein durchlaufender Posten, der über die Steuererklärung wieder zurückerstattet wird.
Im Zusammenspiel der Steuerarten übernimmt die Verrechnungssteuer damit eine unterstützende Funktion für die Einkommenssteuer: Sie stellt sicher, dass Kapitalerträge nicht einfach unversteuert bleiben, während die eigentliche Belastung letztlich über die ordentliche Einkommenssteuer erfolgt, sobald die Erträge korrekt deklariert sind.
Welche Erträge sind betroffen?
Zu den typischen Erträgen mit Verrechnungssteuerabzug gehören Zinsen auf Bankguthaben und Obligationen sowie Dividenden auf Aktien.
Nicht jede Kapitalanlage unterliegt der Verrechnungssteuer; die genaue Behandlung hängt von der Art des Ertrags ab.
Auch Ausschüttungen bestimmter kollektiver Kapitalanlagen sowie einzelne Versicherungsleistungen können der Verrechnungssteuer unterliegen. Massgebend ist letztlich die gesetzliche Einordnung des jeweiligen Ertrags, die Sie im Zweifel der Wegleitung oder den Erläuterungen zum Wertschriftenverzeichnis entnehmen können.
Ein typisches Beispiel ohne konkrete Zahlen: Erträge aus einem einfachen Sparkonto unterliegen regelmässig der Verrechnungssteuer, während gewisse Kapitalrückzahlungen oder reine Nennwertrückzahlungen davon ausgenommen sein können. Diese Abgrenzung ist nicht immer auf den ersten Blick ersichtlich und verdient beim Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnisses besondere Aufmerksamkeit.
Auch das Zusammenspiel mit ausländischen Quellensteuern ist zu beachten: Erträge aus ausländischen Wertschriften unterliegen oft einer eigenen, im Ausland erhobenen Quellensteuer, die von der schweizerischen Verrechnungssteuer zu unterscheiden ist und teilweise über ein separates Verfahren zurückgefordert werden kann.
Wer regelmässig in ausländische Wertschriften investiert, sollte sich daher frühzeitig über die jeweiligen Rückforderungsverfahren informieren, um Doppelbelastungen möglichst zu vermeiden.
Dabei unterscheiden sich die Fristen und Formulare von Land zu Land, weshalb ein pauschales Vorgehen selten zum gewünschten Ergebnis führt.
- Zinsen auf Bankguthaben
- Erträge aus Obligationen
- Dividenden auf Aktien schweizerischer Gesellschaften
- Bestimmte Leistungen aus kollektiven Kapitalanlagen
Rückforderung über die Steuererklärung
Für natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erfolgt die Rückforderung in der Regel über das Wertschriftenverzeichnis in der Steuererklärung.
Voraussetzung ist die vollständige und ordnungsgemässe Deklaration der entsprechenden Erträge innerhalb der geltenden Frist.
Praktisch bedeutet dies, dass Sie sämtliche relevanten Konten, Depots und Wertschriften im Wertschriftenverzeichnis aufführen und die darauf entfallenden Bruttoerträge sowie die abgezogene Verrechnungssteuer korrekt eintragen müssen. Die Steuerbehörde gleicht diese Angaben anschliessend mit den Meldungen der Banken und Gesellschaften ab.
Besonderheiten bei verspäteter Deklaration
Wird ein Ertrag nicht oder verspätet deklariert, kann der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer unter Umständen entfallen.
In bestimmten Fällen bestehen Nachdeklarationsmöglichkeiten; prüfen Sie dies im Einzelfall mit einer Fachperson oder der zuständigen Steuerverwaltung.
Typische Fehler bei der Rückforderung
Ein häufiger Fehler ist das schlicht Vergessen einzelner Konten oder Depots im Wertschriftenverzeichnis, insbesondere wenn im Laufe des Jahres eine Bankbeziehung eröffnet oder aufgelöst wurde. Auch kleinere Beträge sollten vollständig aufgeführt werden, damit die Rückforderung nicht teilweise entfällt.
Ebenso wird die Frist für die Geltendmachung der Rückerstattung gelegentlich unterschätzt: Wird die Steuererklärung verspätet eingereicht oder werden Erträge nachträglich korrigiert, kann dies das Verfahren verzögern oder den Anspruch gefährden. Eine sorgfältige und fristgerechte Vorbereitung der Unterlagen ist deshalb ratsam.
Ein weiterer Stolperstein betrifft gemeinsam gehaltene Konten oder Depots, etwa bei Ehepaaren oder Erbengemeinschaften. Hier muss die Zuordnung der Erträge und der abgezogenen Verrechnungssteuer klar und nachvollziehbar dokumentiert sein, damit die Rückforderung korrekt zugewiesen werden kann.
Verrechnungssteuer bei internationalem Bezug
Personen mit Wohnsitz im Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls eine Rückerstattung beantragen, insbesondere wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und dem Wohnsitzstaat besteht.
Das Verfahren unterscheidet sich hierbei von jenem für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und erfordert häufig separate Formulare. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten empfiehlt sich eine individuelle Abklärung.
Zudem ist zu beachten, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen die Verrechnungssteuer häufig nur teilweise reduziert und nicht vollständig aufhebt. Der verbleibende Anteil wird als endgültige Belastung im Wohnsitzstaat behandelt, während der rückforderbare Teil über das entsprechende Verfahren geltend gemacht werden kann.
Das sollten Sie bereithalten
- Bankbescheinigungen mit Angaben zur Verrechnungssteuer
- Wertschriftenverzeichnis vollständig ausfüllen
- Dividenden- und Zinsabrechnungen sammeln
- Fristen für die Steuererklärung einhalten
- Vollständigkeit der deklarierten Erträge prüfen
- Bei Unklarheiten frühzeitig nachfragen
Häufige Fragen
Quellen
Allgemeine Information, keine individuelle Steuerberatung. Stand: August 2026. Massgebend sind die aktuelle Wegleitung Ihres Kantons und die offiziellen Angaben der Steuerbehörden.
Weiterlesen
Lieber ausfüllen lassen statt selbst recherchieren?
Schildern Sie uns Ihre Situation – kostenlos und unverbindlich.
Zum Anfrageformular